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   BAG, 25.02.1993 - 8 AZR 198/92   

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https://dejure.org/1993,19409
BAG, 25.02.1993 - 8 AZR 198/92 (https://dejure.org/1993,19409)
BAG, Entscheidung vom 25.02.1993 - 8 AZR 198/92 (https://dejure.org/1993,19409)
BAG, Entscheidung vom 25. Februar 1993 - 8 AZR 198/92 (https://dejure.org/1993,19409)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtliches Interesse an der Feststellung des Bestands eines unbefristeten Arbeitsverhätnisses - Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Revisionsbegründung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 20.07.1989 - 2 AZR 114/87

    Änderungskündigung eines Fernmeldehandwerkers wegen DKP-Zugehörigkeit -

    Auszug aus BAG, 25.02.1993 - 8 AZR 198/92
    Hat das Landesarbeitsgericht die Berufung des späteren Revisionsklägers hinsichtlich eines Sachantrags ohne Sachprüfung als unzulässig verworfen, bedarf es in der Revisionsbegründungsschrift einer eigenständigen Revisionsbegründung und der Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm bezüglich des als unzulässig angesehenen Teiles des Rechtsstreits (vgl. BAGE 62, 256 [BAG 20.07.1989 - 2 AZR 114/87] = AP Nr. 2 zu § 1 KSchG 1969 Sicherheitsbedenken).
  • BAG, 04.09.1975 - 3 AZR 230/75

    Arbeitsgerichtsverfahren: Anforderungen an eine Revisionsbegründungsschrift

    Auszug aus BAG, 25.02.1993 - 8 AZR 198/92
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO muß sich die Revisionsbegründung mit der Begründung des von ihr angefochtenen Urteils auseinander setzen, andernfalls sie nicht ordnungsgemäß ist (vgl. BAG Beschluß vom 4. September 1975 - 3 AZR 230/75 - AP Nr. 15 zu § 554 ZPO).
  • BAG, 07.07.1999 - 10 AZR 575/98

    Verwerfung der Revision - Unzureichende Revionsbegründung

    Andernfalls fehlt es an einer ordnungsgemäßen Revisionsbegründung i.S.d. § 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO (BAG Urteil vom 25. Februar 1993 - 8 AZR 198/92 - n.v.; BAG Beschluß vom 4. September 1975 - 3 AZR 230/75 - AP Nr. 15 zu § 554 ZPO).
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